Gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld – diese Kombination wirft besonders dann Fragen auf, wenn jemand länger krank war, anschließend wieder gearbeitet hat und später wegen derselben Beschwerden erneut ausfällt. Beginnen dann neue 78 Wochen Krankengeld? Muss der Arbeitgeber wieder sechs Wochen das Gehalt zahlen? Oder zählt die frühere Krankheit weiter?
Die kurze Antwort lautet: Eine Unterbrechung setzt den Krankengeldanspruch bei derselben Krankheit nicht automatisch zurück. Entscheidend sind die dreijährige Blockfrist, die bereits angerechneten Krankheitszeiten und die medizinische Frage, ob tatsächlich dieselbe Krankheit vorliegt.
Zusätzlich muss man Krankengeld und Entgeltfortzahlung streng voneinander trennen. Für beide Leistungen gelten zwar Regeln zur „gleichen Krankheit“, aber unterschiedliche Fristen und Gesetze.
Gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld: Die wichtigsten Regeln
| Situation | Folge |
| Dieselbe Krankheit tritt nach einer Arbeitsphase erneut auf | Innerhalb derselben Blockfrist werden frühere Zeiten berücksichtigt |
| Nur ein Tag gearbeitet, danach dieselbe Krankheit | Kein automatischer Neustart der 78 Wochen |
| Sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits verbraucht | Arbeitgeber muss bei derselben Krankheit nicht automatisch erneut sechs Wochen zahlen |
| Mindestens sechs Monate keine AU wegen derselben Krankheit | Kann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ermöglichen |
| Seit Beginn der ersten AU sind zwölf Monate vergangen | Kann ebenfalls einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ermöglichen |
| Neue, unabhängige Krankheit nach Ende der alten AU | Kann einen eigenen Krankengeldfall auslösen |
| Neue Krankheit kommt während laufender AU hinzu | Verlängert den laufenden Krankengeldanspruch nicht |
| 78 Wochen innerhalb der Blockfrist ausgeschöpft | Aussteuerung |
| Neue Blockfrist nach vollständiger Ausschöpfung der 78 Wochen | Neuer Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen |
| Alte Blockfrist endet, obwohl 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurden | § 48 Abs. 2 SGB V greift grundsätzlich nicht; in der neuen Blockfrist kann erneut eine 78-Wochen-Grenze gelten |
Nach § 48 Abs. 1 SGB V besteht wegen derselben Krankheit ein Krankengeldanspruch für längstens 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Kommt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sie diese Leistungsdauer nicht.
Krankengeld und Lohnfortzahlung sind nicht dasselbe
Dieser Unterschied ist für das gesamte Thema entscheidend.
Bei Arbeitnehmern zahlt zunächst normalerweise der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und beträgt grundsätzlich bis zu sechs Wochen.
Danach kann die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen.
Für das Krankengeld gilt dagegen vor allem das SGB V. Hier steht nicht eine Sechs-Wochen-Frist im Mittelpunkt, sondern insbesondere die Höchstgrenze von 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist.
Deshalb können zwei verschiedene Rechnungen gleichzeitig bestehen:
- Der Arbeitgeber prüft: Muss ich erneut Entgeltfortzahlung leisten?
- Die Krankenkasse prüft: Wie viel Krankengeldanspruch ist innerhalb der Blockfrist noch vorhanden?
Beide Ergebnisse müssen nicht identisch sein.
Wie lange gibt es Krankengeld bei derselben Krankheit?
§ 48 SGB V begrenzt Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen beziehungsweise 546 Kalendertage innerhalb von drei Jahren.
Bei normalen Arbeitnehmern werden die ersten sechs Wochen allerdings häufig noch vom Arbeitgeber bezahlt.
Trotzdem gehören diese sechs Wochen regelmäßig zur 78-Wochen-Grenze.
Der Grund: Während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch wegen des weitergezahlten Arbeitsentgelts. § 48 Abs. 3 SGB V schreibt jedoch vor, dass Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, bei der Leistungsdauer grundsätzlich wie Krankengeldbezugszeiten berücksichtigt werden.
Deshalb spricht man im typischen Arbeitnehmerfall häufig von:
6 Wochen Entgeltfortzahlung + rund 72 Wochen Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse = maximal 78 Wochen.
Allerdings ist diese Rechnung nur ein typischer Fall. Je nach Versicherungs- und Beschäftigungssituation kann sie anders aussehen.
Was ist eine Blockfrist beim Krankengeld?
Die sogenannte Blockfrist ist ein dreijähriger Zeitraum.
Sie beginnt grundsätzlich mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Dabei ist nicht entscheidend, wann die Krankenkasse erstmals tatsächlich Geld überweist.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin wird erstmals am 15. März 2026 wegen einer bestimmten chronischen Erkrankung arbeitsunfähig.
Dann beginnt mit diesem Tag die maßgebliche Blockfrist.
Innerhalb dieses dreijährigen Zeitraums können wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen berücksichtigt werden.
Stoppt eine Arbeitsphase die Blockfrist?
Nein.
Wenn die Arbeitnehmerin nach einigen Monaten wieder gesund ist und ein halbes Jahr arbeitet, läuft die dreijährige Blockfrist im Hintergrund trotzdem weiter.
Wird sie danach erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, startet nicht aufgrund dieser Arbeitsphase eine völlig neue Blockfrist.
Die bereits innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums verbrauchten Zeiten bleiben erhalten.
Gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld: Beginnen nach der Arbeit wieder 78 Wochen?
Nein, jedenfalls nicht allein wegen der Arbeitsunterbrechung.
Angenommen:
Ein Arbeitnehmer war zehn Monate wegen einer schweren Rückenerkrankung arbeitsunfähig. Danach arbeitet er fünf Monate.
Anschließend wird er wegen desselben Grundleidens erneut arbeitsunfähig.
Die fünfmonatige Arbeitsphase löscht die frühere Erkrankung aus der Krankengeldberechnung nicht. Befindet sich der Arbeitnehmer noch innerhalb derselben Blockfrist, werden die früheren anrechenbaren Zeiten weiterhin berücksichtigt.
Er erhält deshalb grundsätzlich nur den Krankengeldrahmen, der innerhalb dieser Blockfrist noch übrig ist.
Eine Unterbrechung ist somit kein Reset-Knopf für die 78 Wochen.
Was bedeutet rechtlich „dieselbe Krankheit“?
Dieser Punkt ist besonders wichtig.
„Dieselbe Krankheit“ bedeutet nicht zwingend:
- exakt derselbe ICD-Code,
- dieselbe Bezeichnung auf der AU,
- derselbe behandelnde Arzt oder
- exakt dieselben Beschwerden.
Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung kann dieselbe Krankheit vorliegen, wenn der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe nicht behobene Krankheitsursache beziehungsweise dasselbe medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden zugrunde liegt.
Ein Grundleiden kann deshalb auch während einer beschwerdefreien oder beschwerdearmen Phase weiterbestehen und später erneut Symptome auslösen.
Das bedeutet beispielsweise: Eine Krankheit wird nicht automatisch zu einer „neuen Krankheit“, nur weil einige Monate keine Beschwerden bestanden oder der Arzt später einen anderen Diagnoseschlüssel verwendet.
Ein anderer ICD-Code bedeutet nicht automatisch eine neue Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht hat auch für die Entgeltfortzahlung deutlich gemacht, dass ICD-Codes allein nicht ausreichen, um eine Fortsetzungserkrankung auszuschließen.
Verschiedene Symptome oder unterschiedliche Diagnosebezeichnungen können auf demselben Grundleiden beruhen. Umgekehrt können gleiche oder ähnliche Diagnoseschlüssel auf tatsächlich voneinander unabhängigen Erkrankungen beruhen.
Deshalb muss bei Streitfällen die medizinische Ursache betrachtet werden.
Was passiert bei einer wirklich neuen Krankheit?
Eine völlig neue, medizinisch unabhängige Erkrankung kann einen eigenen Krankengeldfall auslösen.
Dabei kommt es jedoch entscheidend auf den Zeitpunkt an.
Alte Arbeitsunfähigkeit beendet – danach neue Krankheit
War die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet und tritt anschließend eine davon unabhängige Krankheit auf, kann grundsätzlich eine neue Krankengeldsystematik beginnen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer war wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Danach ist er wieder arbeitsfähig und nimmt seine Tätigkeit auf.
Einige Monate später erleidet er bei einem Unfall einen komplizierten Beinbruch.
Wenn beide Gesundheitsprobleme medizinisch voneinander unabhängig sind und die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, kann der Unfall einen neuen Krankengeldfall mit einer eigenen Blockfrist auslösen.
Zweite Krankheit beginnt während der ersten Arbeitsunfähigkeit
Anders sieht es aus, wenn die neue Krankheit während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzukommt.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass dadurch die Leistungsdauer nicht verlängert wird.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist wegen einer schweren Depression seit Monaten arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld.
Während dieser Zeit erkrankt er zusätzlich an einer orthopädischen Krankheit.
Allein durch das Hinzutreten der orthopädischen Erkrankung entstehen nicht einfach zusätzliche 78 Wochen.
Was bedeutet „hinzugetretene Krankheit“?
Eine hinzugetretene Krankheit liegt vereinfacht gesagt vor, wenn bereits Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A besteht und während dieser laufenden Arbeitsunfähigkeit Krankheit B hinzukommt.
Die Rechtsprechung behandelt beide Erkrankungen für diesen laufenden Leistungsfall grundsätzlich als Einheit. Die neue Krankheit verlängert die aktuelle Höchstbezugsdauer nicht.
Das ist etwas anderes als die Situation, in der Krankheit A vollständig endet, wieder Arbeitsfähigkeit besteht und erst danach Krankheit B beginnt.
6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder gleiche Krankheit: Was passiert?
Dieser Fall wird besonders häufig gesucht.
Ein einzelner Arbeitstag kann zwar beweisen helfen, dass zwischen zwei Erkrankungen Arbeitsfähigkeit bestand. Er setzt aber weder die Krankengeld-Blockfrist noch bei derselben Krankheit automatisch die Entgeltfortzahlung zurück.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist wegen eines Armbruchs sechs Wochen arbeitsunfähig.
Danach arbeitet er einen Tag.
Am folgenden Tag wird er wieder wegen desselben noch nicht ausgeheilten Armbruchs arbeitsunfähig.
Für das Krankengeld läuft die alte Blockfrist weiter. Die bisherigen Zeiten werden berücksichtigt.
Auch beim Arbeitgeber beginnt allein wegen dieses Arbeitstages nicht automatisch eine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit.
Wann muss der Arbeitgeber bei derselben Krankheit erneut sechs Wochen zahlen?
Hier gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG.
Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn mindestens eine der beiden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen.
Das sind zwei alternative Voraussetzungen. Es müssen also nicht beide gleichzeitig erfüllt sein.
Beispiel zur Sechs-Monats-Regel
Ein Arbeitnehmer ist vom 1. Januar bis 15. Februar wegen einer Depression arbeitsunfähig.
Danach arbeitet er sieben Monate ohne erneute Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Depression.
Im September tritt dieselbe Erkrankung erneut auf.
Da mehr als sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vergangen sind, kann wieder ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen.
Beispiel zur Zwölf-Monats-Regel
Ein Arbeitnehmer war erstmals am 1. Januar wegen einer bestimmten Krankheit arbeitsunfähig.
Später treten wegen derselben Erkrankung weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten auf.
Sind seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate vergangen, kann § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EntgFG einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ermöglichen.
Wichtig: Die 6-Monats-Regel beim Arbeitgeber ist nicht die 6-Monats-Regel beim Krankengeld
Hier liegt eine große Verwechslungsgefahr.
Beim Entgeltfortzahlungsgesetz geht es darum, ob der Arbeitgeber wegen derselben Krankheit nochmals bis zu sechs Wochen Gehalt zahlen muss.
Beim Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V geht es dagegen um einen neuen Krankengeldanspruch nach einer ausgeschöpften Blockfrist.
Die Voraussetzungen ähneln sich teilweise, sind aber rechtlich nicht dasselbe.
Wann beginnt eine zweite Blockfrist?
Blockfristen bilden grundsätzlich eine fortlaufende Kette.
Wenn die erste dreijährige Blockfrist endet, beginnt unmittelbar die nächste Blockfrist für dieselbe Krankheit.
Man wartet also nicht darauf, dass der Versicherte irgendwann wieder zum Arzt geht.
Beispiel:
Erste maßgebliche AU: 10. Januar 2024
Erste Blockfrist: 10. Januar 2024 bis 9. Januar 2027
Zweite Blockfrist: beginnt 10. Januar 2027
Auch wenn zwischenzeitlich jahrelang keine Arbeitsunfähigkeit bestand, verschiebt sich die Kette der einmal ausgelösten Blockfristen dadurch grundsätzlich nicht.
Ganz wichtig: Neue Blockfrist bedeutet nicht immer dasselbe wie Sechs-Monats-Regel
Hier wird die Rechtslage häufig zu stark vereinfacht.
§ 48 Abs. 2 SGB V spricht ausdrücklich von Versicherten, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit bereits 78 Wochen Krankengeld bezogen haben.
Daraus folgt eine wichtige Unterscheidung.
Fall 1: Die 78 Wochen wurden vollständig ausgeschöpft
Dann ist ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit nach Beginn einer neuen Blockfrist an zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss der Versicherte mit Krankengeldanspruch versichert sein.
Außerdem muss er in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und
- erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Fall 2: Die 78 Wochen wurden in der vorherigen Blockfrist nicht ausgeschöpft
Dann greift die besondere Einschränkung des § 48 Abs. 2 SGB V nach der Rechtsprechung nicht in derselben Weise.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass § 48 Abs. 2 gerade an die vollständige Ausschöpfung der 78 Wochen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum anknüpft.
Wurde diese Höchstdauer nicht ausgeschöpft, richtet sich der Anspruch in der neuen Blockfrist grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 SGB V. Damit kann in der neuen Blockfrist erneut eine Höchstbezugsdauer von 78 Wochen zur Verfügung stehen.
Das ist eine wichtige Ausnahme von der häufig verwendeten Kurzformel „Neue 78 Wochen gibt es immer erst nach sechs Monaten“.
So pauschal ist diese Aussage nicht korrekt.
Beispiel: Die Blockfrist endet, aber nur 30 Wochen wurden verbraucht
Ein Versicherter hat innerhalb einer dreijährigen Blockfrist wegen derselben Krankheit insgesamt lediglich 30 Wochen anrechenbare Krankengeldzeit.
Dann endet die Blockfrist.
Wird er in der anschließenden Blockfrist weiterhin oder erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, hat er in der vorherigen Blockfrist gerade nicht die in § 48 Abs. 2 genannten 78 Wochen ausgeschöpft.
Deshalb ist nicht automatisch die dort geregelte Sechs-Monats-Hürde anzuwenden. Die Rechtsprechung unterscheidet diesen Fall ausdrücklich von der vorherigen vollständigen Aussteuerung.
Was bedeutet Aussteuerung?
Von einer Aussteuerung spricht man, wenn die maximale Krankengeldbezugsdauer erreicht wurde.
Bei derselben Krankheit sind das grundsätzlich 78 Wochen innerhalb der maßgeblichen Blockfrist.
Die Krankheit kann danach weiterhin bestehen. Trotzdem endet die Krankengeldzahlung.
Eine kurze Arbeitsaufnahme schafft nach einer solchen Aussteuerung nicht automatisch einen neuen Anspruch.
Wer beispielsweise nach 78 Wochen für eine Woche arbeitet und danach wegen derselben Erkrankung wieder arbeitsunfähig wird, erhält nicht allein wegen dieser Arbeitswoche erneut 78 Wochen Krankengeld.
Für einen neuen Anspruch müssen die Voraussetzungen der neuen Blockfrist und gegebenenfalls § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sein.
Was passiert nach der Aussteuerung?
Je nach Situation können anschließend andere Leistungen eine Rolle spielen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Arbeitslosengeld, unter Umständen über die Nahtlosigkeitsregelung,
- medizinische Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
- eine Erwerbsminderungsrente.
Welche Leistung tatsächlich greift, hängt vom Einzelfall ab. Deshalb sollte man den Übergang möglichst früh vor dem Ende des Krankengeldanspruchs vorbereiten.
Gleiche Krankheit mit Unterbrechung: Wann zahlt die Krankenkasse sofort?
Ein weiterer wichtiger Praxisfall:
Ein Arbeitnehmer hat seine sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit bereits verbraucht. Anschließend wird er arbeitsfähig und kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück.
Kurze Zeit später wird er erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.
Wenn noch Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist besteht, muss nicht zwingend erst wieder eine neue sechswöchige Arbeitgeberphase vergehen.
Besteht aufgrund der Fortsetzungserkrankung kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, kann Krankengeld grundsätzlich bereits für die erneute Arbeitsunfähigkeit relevant werden. Entscheidend sind der konkrete Versicherungsstatus, die medizinische Zuordnung und der noch vorhandene Krankengeldanspruch.
Neue Krankheit nach einem Arbeitstag: Kann es sechs neue Wochen geben?
Ja, das kann anders aussehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist sechs Wochen wegen eines vollständig ausgeheilten Armbruchs arbeitsunfähig.
Danach nimmt er seine Arbeit wieder auf.
Am nächsten Tag erkrankt er unabhängig davon schwer an einer Virusinfektion.
Wenn die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war und die zweite Erkrankung völlig unabhängig ist, kann grundsätzlich ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, ob die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die neue Krankheit zu Arbeitsunfähigkeit führte. Tatsächliche zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit kann hierfür entscheidend sein.
Was bedeutet „Einheit des Verhinderungsfalls“?
Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz betrifft die Entgeltfortzahlung.
Tritt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine zweite Krankheit hinzu, erhält der Arbeitnehmer nicht automatisch zweimal sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Das Bundesarbeitsgericht formuliert den Grundsatz so: Bei einer während laufender Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden weiteren Krankheit bleibt der Anspruch grundsätzlich auf insgesamt sechs Wochen begrenzt.
Ein neuer Anspruch kann dagegen entstehen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, bevor die zweite Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Reicht ein Wochenende zwischen zwei Krankheiten?
Nicht unbedingt.
Gerade bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitszeiten kann Streit entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht sieht einen engen zeitlichen Zusammenhang beispielsweise dann als starkes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall an, wenn die beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten direkt aufeinanderfolgen oder lediglich ein für den Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag beziehungsweise ein arbeitsfreies Wochenende dazwischenliegt.
Eine neue „Erstbescheinigung“ beweist deshalb allein noch nicht, dass arbeitsrechtlich sicher ein neuer Entgeltfortzahlungsfall vorliegt.
Wer muss beweisen, dass es eine neue Krankheit war?
Die Beweisregeln sind etwas komplizierter, als oft dargestellt wird.
Beim Streit über Entgeltfortzahlung gilt eine abgestufte Darlegungslast.
Der Arbeitnehmer muss zunächst Tatsachen vortragen, die darauf schließen lassen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Ein bloßer Verweis auf unterschiedliche ICD-Codes genügt hierfür nicht unbedingt. Bestreitet der Arbeitgeber die neue Erkrankung, können detailliertere medizinische Angaben und gegebenenfalls ärztliche Nachweise erforderlich werden.
Beim Streit darüber, ob zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Krankheiten tatsächlich zeitlich getrennte Verhinderungsfälle waren, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls nachweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite begann.
Erfährt der Arbeitgeber meine Diagnose?
Grundsätzlich nicht über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Beim eAU-Verfahren erhält der Arbeitgeber beispielsweise Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.
Diagnosen und ärztliche Befunde werden nicht übermittelt.
Wenn geklärt werden muss, ob frühere Arbeitsunfähigkeiten zusammenhängen, kann die Krankenkasse dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Angaben dazu machen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Die eigentliche Diagnose darf dabei jedoch nicht offengelegt werden.
AU-Lücke beim Krankengeld: Wie gefährlich ist eine Unterbrechung der Krankschreibung?
Bei dem Wort „Unterbrechung“ darf man einen zweiten Fall nicht vergessen: die Lücke zwischen AU-Bescheinigungen.
Das ist etwas völlig anderes als eine tatsächliche Genesung.
Nach § 46 SGB V bleibt der Krankengeldanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird.
Samstage gelten dabei ausdrücklich nicht als Werktage.
Beispiel: AU endet am Freitag
Endet die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit am Freitag, kann die weitere Feststellung grundsätzlich am darauffolgenden Montag erfolgen, sofern dieser ein normaler Werktag ist.
Trotzdem sollte man Folgebescheinigungen möglichst früh organisieren.
Unnötige Lücken können zu komplizierten Streitigkeiten mit der Krankenkasse führen.
Gibt es bei einer verspäteten Folgebescheinigung immer sofort gar kein Krankengeld mehr?
Nein. Auch hier ist die heutige Rechtslage differenzierter.
§ 46 SGB V enthält für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Fortbestand des Krankengeldanspruchs abhängt, eine zusätzliche Regelung: Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht bereits am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt, kann der Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Während eines Teils dieses Zeitraums kann der Anspruch allerdings ruhen.
Deshalb ist die pauschale Aussage „ein Tag Lücke und der gesamte Krankengeldanspruch ist weg“ heute zu grob.
Trotzdem sollte eine AU-Lücke keinesfalls bewusst riskiert werden.
Erst- oder Folgebescheinigung: Was bedeutet das?
Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gilt grundsätzlich:
Besteht dieselbe Arbeitsunfähigkeit weiter, stellt der Arzt eine Folgebescheinigung aus.
Haben dagegen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinandergefolgt, wird für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung ausgestellt.
Hat zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestanden – auch nur kurz –, ist ebenfalls eine Erstbescheinigung vorgesehen.
Allerdings ist die Kennzeichnung als „Erstbescheinigung“ für sich genommen nicht zwingend die endgültige Antwort auf die sozial- oder arbeitsrechtliche Frage, ob eine neue Krankheit beziehungsweise ein neuer Verhinderungsfall besteht.
Was passiert bei ALG I und erneuter Krankheit?
Für Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I gelten zusätzliche Regeln.
Wer während des ALG-I-Bezugs arbeitsunfähig wird, erhält grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterhin Arbeitslosengeld. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kommt anschließend in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig Krankengeld in Betracht. Rechtsgrundlage für die Leistungsfortzahlung ist § 146 SGB III.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Fachlichen Weisungen 2026 ausdrücklich klar, dass die Leistungsfortzahlung auch bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit aufgrund desselben Grundleidens möglich ist.
Besteht zwischen zwei AU-Zeiten tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit, behandelt die Bundesagentur eine spätere AU als neuen Fall für ihre sechswöchige Leistungsfortzahlung. Selbst arbeitsfreie Tage zwischen beendeter AU und einer erneuten Erstbescheinigung können nach den Fachlichen Weisungen zu einem neuen Leistungsfortzahlungszeitraum führen.
Diese ALG-I-Regeln dürfen nicht mit der Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers verwechselt werden.
Wie wird eine Unterbrechung durch Arbeit beim Krankengeld gerechnet?
Eine echte Arbeitsphase hat zwei unterschiedliche Wirkungen.
Erstens wird für die tatsächlich arbeitsfähigen Tage kein Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit verbraucht.
Zweitens läuft die bereits bestehende dreijährige Blockfrist trotzdem kalendarisch weiter.
Beispiel:
Ein Versicherter hat bereits 40 anrechenbare Krankengeldwochen wegen Krankheit A verbraucht.
Danach arbeitet er sechs Monate.
Anschließend wird er innerhalb derselben Blockfrist wieder wegen Krankheit A arbeitsunfähig.
Die sechs Monate Arbeit werden nicht einfach zu Krankengeldwochen. Die bisher verbrauchten 40 Wochen verschwinden aber ebenfalls nicht.
Für den verbleibenden Anspruch muss deshalb innerhalb der laufenden Blockfrist weitergerechnet werden.
Werden nicht verbrauchte Wochen in die nächste Blockfrist übertragen?
Nein. Es gibt kein einfaches „Ansparmodell“.
Eine Blockfrist endet nach drei Jahren.
Die darin nicht benötigten Wochen werden nicht als zusätzliches Guthaben zur nächsten Blockfrist addiert.
Allerdings bedeutet das nicht, dass in der neuen Blockfrist nur der alte Rest zur Verfügung steht. Die neue Blockfrist muss nach den Regeln des § 48 SGB V eigenständig geprüft werden.
Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen einer vorher ausgeschöpften und einer nicht ausgeschöpften 78-Wochen-Grenze so wichtig.
Krankenkasse sagt „dieselbe Krankheit“: Was kann man tun?
Wer mit der Berechnung der Krankenkasse nicht einverstanden ist, sollte zunächst nachvollziehen, wie sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist.
Sinnvoll ist insbesondere, sich schriftlich aufschlüsseln zu lassen:
- wann die Krankenkasse den Beginn der Blockfrist ansetzt,
- welche AU-Zeiten sie berücksichtigt,
- welche Zeiten sie als Ruhenszeiten anrechnet,
- wie viele Tage der 546 Tage bereits verbraucht sein sollen,
- welche Erkrankungszeiträume sie als „dieselbe Krankheit“ wertet und
- wann die aktuelle Blockfrist endet.
Liegt ein schriftlicher Bescheid vor und hält der Versicherte ihn für falsch, kann grundsätzlich ein Widerspruch geprüft werden.
Bei einer medizinisch strittigen Zuordnung kann außerdem eine nachvollziehbare Stellungnahme der behandelnden Ärzte wichtig sein.
Beispiel 1: Vier Monate krank, drei Monate Arbeit, wieder dieselbe Krankheit
Eine Arbeitnehmerin ist vier Monate wegen Krankheit A arbeitsunfähig.
Danach arbeitet sie drei Monate.
Anschließend tritt Krankheit A erneut auf.
Ergebnis: Innerhalb der laufenden Blockfrist beginnt kein neuer 78-Wochen-Zeitraum. Die bereits angerechneten Zeiten bleiben bestehen.
Beispiel 2: Sechs Wochen krank, ein Tag Arbeit, wieder dieselbe Krankheit
Ein Arbeitnehmer hat sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Krankheit A erhalten.
Danach arbeitet er einen Tag und wird erneut wegen Krankheit A arbeitsunfähig.
Ergebnis: Der Arbeitstag ist kein automatischer Reset. Ein neuer Anspruch auf weitere sechs Wochen Arbeitgeberzahlung entsteht wegen derselben Krankheit allein dadurch nicht. Besteht noch Krankengeldanspruch, kann stattdessen die Krankenkasse relevant werden.
Beispiel 3: Sechs Wochen krank, wieder gesund, neue unabhängige Krankheit
Eine Arbeitnehmerin war wegen eines Armbruchs sechs Wochen arbeitsunfähig.
Der Arm ist ausgeheilt. Sie arbeitet wieder.
Danach bekommt sie eine davon unabhängige schwere Infektion.
Ergebnis: Die zweite Krankheit kann einen neuen Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldfall darstellen, weil die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.
Beispiel 4: Während der Depression kommt ein Bandscheibenvorfall hinzu
Ein Versicherter bezieht bereits Krankengeld wegen einer Depression.
Während dieser fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit tritt zusätzlich ein Bandscheibenvorfall auf.
Ergebnis: Die neue Krankheit verlängert den laufenden 78-Wochen-Rahmen nicht.
Beispiel 5: 78 Wochen ausgeschöpft, anschließend lange gearbeitet
Ein Arbeitnehmer wurde wegen Krankheit A ausgesteuert.
Danach ist er länger als sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und arbeitet in dieser Zeit versicherungspflichtig.
Nach Beginn einer neuen Blockfrist wird er erneut wegen Krankheit A arbeitsunfähig und ist zu diesem Zeitpunkt mit Krankengeldanspruch versichert.
Ergebnis: Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V können erfüllt sein, sodass erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit möglich ist.
Beispiel 6: Alte Blockfrist endet, aber 78 Wochen waren nie ausgeschöpft
Ein Versicherter hatte wegen Krankheit A innerhalb der ersten Blockfrist lediglich 35 Wochen Krankengeldzeit.
Dann beginnt die nächste Blockfrist.
Ergebnis: Weil in der vorherigen Blockfrist gerade keine 78 Wochen wegen derselben Krankheit ausgeschöpft wurden, greift die besondere Beschränkung des § 48 Abs. 2 SGB V nicht automatisch. In der neuen Blockfrist kann erneut ein 78-Wochen-Rahmen nach § 48 Abs. 1 relevant werden.
Stand August 2026: Was passiert mit der geplanten Krankengeld-Reform?
Anfang 2026 gab es einen wichtigen Reformvorschlag.
Im ursprünglichen Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes war vorgesehen, § 48 SGB V deutlich zu verändern. Die krankheitsbezogene Formulierung „derselben Krankheit“ sollte entfallen. Damit wäre die 78-Wochen-Begrenzung wesentlich allgemeiner geworden.
Diese Änderung findet sich jedoch nicht in der vom Gesundheitsausschuss geänderten und am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossenen Fassung. In der endgültigen Änderungsstruktur folgen auf Änderungen zum Krankengeldrecht bei § 47 unmittelbar Änderungen an § 49; eine entsprechende Änderung des § 48 wurde nicht übernommen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen.
Damit bleibt für das hier behandelte Thema Stand August 2026 die krankheitsbezogene 78-Wochen-Regel des § 48 SGB V maßgeblich.
Häufige Fehler bei gleicher Krankheit mit Unterbrechung
Besonders häufig sind folgende Irrtümer:
„Ich habe einen Tag gearbeitet, deshalb habe ich wieder 78 Wochen.“
Das stimmt nicht.
„Eine neue Erstbescheinigung bedeutet automatisch eine neue Krankheit.“
Auch das stimmt nicht.
„Ein anderer ICD-Code reicht aus.“
Nein. Entscheidend ist das medizinische Grundleiden.
„Nach Ende der dreijährigen Blockfrist braucht jeder zwingend sechs gesunde Monate.“
Auch diese Aussage ist zu pauschal. Die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V setzen voraus, dass im letzten Dreijahreszeitraum die 78 Wochen wegen derselben Krankheit ausgeschöpft wurden.
„Eine zweite Krankheit gibt immer weitere 78 Wochen.“
Nein. Tritt sie während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie den laufenden Anspruch nicht.
Checkliste: So prüfen Sie Ihren eigenen Krankengeldfall
Für eine erste eigene Prüfung benötigen Sie vor allem das Datum der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit, sämtliche späteren AU-Zeiträume, Zeiten tatsächlicher Arbeitsfähigkeit, Zeiten der Entgeltfortzahlung, Krankengeldzeiträume und das Datum einer möglichen Aussteuerung.
Danach sollten Sie prüfen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit medizinisch auf demselben Grundleiden beruht, ob Sie sich noch in derselben Blockfrist befinden und wie viele anrechenbare Wochen bereits verbraucht wurden.
Falls bereits eine vollständige Aussteuerung stattgefunden hat, kommt zusätzlich die Prüfung des § 48 Abs. 2 SGB V hinzu.
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Häufig gestellte Fragen: Gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld
Ja, wenn noch ein Krankengeldanspruch besteht. Innerhalb derselben Blockfrist werden jedoch frühere anrechenbare Zeiten berücksichtigt. Die Unterbrechung allein startet keine neuen 78 Wochen.
Für die laufende Krankengeld-Blockfrist gibt es keine einfache Regel wie „nach drei oder sechs Monaten beginnt alles neu“. Die Blockfrist läuft drei Jahre weiter. Andere Fristen gelten jedoch für einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch und nach vollständiger Aussteuerung für § 48 Abs. 2 SGB V.
Nicht automatisch. Liegt die erneute Arbeitsunfähigkeit innerhalb derselben Blockfrist, bleiben bereits verbrauchte Zeiten relevant. Die Sechs-Monats-Regel erhält vor allem nach vollständiger Ausschöpfung der 78 Wochen und Beginn einer neuen Blockfrist Bedeutung.
Nein. Eine zwischenzeitliche Genesung oder Arbeitsphase verschiebt eine bereits begonnene Blockfrist grundsätzlich nicht.
Unmittelbar nach Ablauf der ersten dreijährigen Blockfrist. Sie beginnt nicht erst mit der nächsten Krankschreibung.
Das hängt davon ab, was in der vorherigen Blockfrist passiert ist. Wurden dort die 78 Wochen vollständig ausgeschöpft, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sein. Wurden die 78 Wochen nicht ausgeschöpft, greift diese besondere Einschränkung grundsätzlich nicht.
Für § 48 Abs. 2 SGB V muss nach vorheriger vollständiger Ausschöpfung unter anderem ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen, in dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vorlag und Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung bestand.
Bei derselben Krankheit nein. Ein einzelner Arbeitstag setzt § 3 EntgFG nicht zurück. Bei einer völlig neuen Erkrankung kann die Situation anders sein, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.
Wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Nein. Verschiedene Diagnosebezeichnungen oder ICD-Codes können demselben Grundleiden zugeordnet werden. Entscheidend ist der medizinische Zusammenhang.
Die zweite Krankheit verlängert die laufende Krankengeld-Höchstdauer grundsätzlich nicht.
Nach der im August 2026 geltenden Rechtslage kann eine eigenständige neue Krankheit grundsätzlich einen eigenen Krankengeldfall und eine eigene Blockfrist auslösen, wenn sie erst nach Beendigung der vorherigen Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Im typischen Arbeitnehmerfall ja. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch, die Zeit wird aber grundsätzlich auf die maximale Leistungsdauer angerechnet.
Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber häufig die ersten sechs Wochen. Deshalb bleiben bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit typischerweise rund 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse innerhalb der insgesamt 78 Wochen.
Dann kommt es grundsätzlich zur Aussteuerung. Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entsteht nicht allein durch eine kurze Arbeitsphase.
Ja. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sollte rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V gilt grundsätzlich der nächste Werktag nach Ende der vorherigen Bescheinigung; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Nein. Über die eAU wird die Diagnose nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Bei der Prüfung einer Fortsetzungserkrankung können jedoch Informationen über den Zusammenhang von Vorerkrankungen eine Rolle spielen, ohne dass die konkrete Diagnose offengelegt wird.
Ja. Lassen Sie sich zunächst Blockfrist und angerechnete Zeiten schriftlich erklären. Gegen einen belastenden Bescheid kann anschließend grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Bei medizinischen Streitfragen kann eine ärztliche Stellungnahme sinnvoll sein.
Vor allem § 48 SGB V zur Dauer des Krankengeldes, § 46 SGB V zur ärztlichen Feststellung, § 49 SGB V zum Ruhen des Krankengeldes und § 3 EntgFG zur Entgeltfortzahlung. Für Arbeitslose ist zusätzlich § 146 SGB III wichtig.
Fazit: Gleiche Krankheit mit Unterbrechung setzt Krankengeld nicht auf null
Beim Thema gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld entscheidet nicht allein, ob jemand zwischendurch wieder gearbeitet hat.
Für dieselbe Krankheit gilt grundsätzlich eine Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Eine Arbeitsphase setzt diese Blockfrist nicht zurück. Bereits angerechnete Zeiten bleiben innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums bestehen.
Ebenso wenig sorgt ein einzelner Arbeitstag automatisch für neue sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Bei der Entgeltfortzahlung sind stattdessen die Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Regeln des § 3 EntgFG entscheidend.
Eine völlig neue und unabhängige Krankheit kann dagegen einen neuen Anspruch auslösen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Kommt die neue Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie den Krankengeldanspruch nicht.
Besonders wichtig ist außerdem die genaue Betrachtung der zweiten Blockfrist: Nur wenn die 78 Wochen wegen derselben Krankheit im vorherigen Dreijahreszeitraum ausgeschöpft wurden, greifen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V. Wurde die Höchstdauer nicht ausgeschöpft, kann die Rechtslage deutlich günstiger sein.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht nur die Diagnose prüfen. Entscheidend sind die gesamte Krankheitsgeschichte, die Blockfristen, alle anrechenbaren Zeiten und der Versicherungsstatus.
